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Unser Service-Center in der Rudolf-Diesel-Straße 1 hat von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr für Sie geöffnet. 

 

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FAQ

Unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Fragen gibt es immer – und das ist auch gut so. Damit wir Ihnen schnellstmöglich Antworten liefern können, haben wir Ihnen hier eine Frage-Antwort-Sammlung zusammengestellt, die Ihnen die wichtigsten Informationen ad hoc liefert.

Sollten Sie darüber hinaus mehr wissen wollen: Unser Service-Center ist sehr gerne für Sie da!

 

Fragen zur Jahresverbrauchsabrechnung

Die Verbrauchsstellennummer ist auf Seite 1 auf der oberen rechten Seite zu finden. Sie besteht aus sechs Ziffern.

Die Kundennummer finden Sie auf der ersten Seite in der rechten oberen Ecke. Sie besteht aus fünf Ziffern.

Die Zählernummer finden Sie oben auf Seite 3 der Abrechnung. In der ersten Zeile der Rubrik „Gas Verbrauchsermittlung“ steht die Zählernummer. Die Zählernummer auf der Rechnung muss mit der Nummer auf dem Gaszähler übereinstimmen. Bei einem Zählerwechsel finden Sie die neue Zählernummer ebenfalls in der Rubrik, jedoch in den Folgezeilen.

Ihren übermittelten Zählerstand finden Sie auf Seite 3 unter dem Punkt „Gas Verbrauchsermittlung“. Ihr übermittelter Zählerstand ist in der ersten Zeile in der Spalte „neu“ zu finden. Der neue Zählerstand zum 31.12.2022 wurde dann hochgerechnet.

Ihren abgerechneten Tarif finden Sie auf Seite 1 in der rechten oberen Ecke unter dem Punkt „Ihr Tarif“. Sofern Sie einen Tarifwechsel zum 01.01.2023 durchgeführt haben, wurde Ihnen dieser in einer gesonderten Vertragsbestätigung mitgeteilt.  Wenn Sie eine Tarifberatung wünschen, sind wir natürlich gerne für Sie da. Vereinbaren Sie am besten heute noch einen persönlichen Beratungstermin über unser Kontaktformular oder unsere Service-Hotline.

Bei der Vergleichsgrafik werden durchschnittliche Verbrauchswerte verschiedenen Wohnungs-/Haustypen bzw. -größen zugeordnet. Da es sich um durchschnittliche Werte handelt, kann Ihr Verbrauch deutlich abweichen, da der Zustand der Bausubstanz und die Anzahl der Bewohner etc. nicht berücksichtigt wird. Generell ist die Grafik als Anhaltspunkt zu sehen, wie effizient sich Ihre Wohnung beheizen lässt. Bitte beachten Sie: B2B-Kunden sowie Kunden mit einem atypischen Verbrauchsverhalten können in einer Vergleichsgrafik nicht adäquat abgebildet werden.

(Durchschnittlicher Verbrauch der Vorjahre × neuer Preis) ÷ 11

Ja, eine Anpassung nach oben ist jederzeit möglich. Registrieren Sie sich hierfür einfach in unserem Kundenportal und passen Sie eigenständig Ihren Abschlag an. Bei einer Abschlagssenkung von mehr als 15% muss dies schriftlich mit einer kurzen Begründung und der Angabe des aktuellen Zählerstandes erfolgen.

Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024 von 19% auf 7% reduziert. Für die Abrechnungen im Netzgebiet der Main-Kinzig Netzdienste GmbH berechnet mainkinzigGas für das komplette Jahr 2022 7% Umsatzsteuer.

Auf Seite 3 Ihrer Abrechnung finden Sie den Punkt „Gas Entgeltermittlung“. Hier werden die jeweiligen Komponenten aufgelistet: Arbeitspreis pro kWh (verbrauchsabhängig), Grundpreis (monatlich, verbrauchsunabhängig), die Energiesteuer, die CO2-Abgabe und optional ein Zuschlag KlimaPlus (je nachdem, ob diese Option gebucht wurde).

Die Höhe Ihres monatlichen Grundpreises wird auf der ersten Seite abgebildet.

Der Grundpreis ist ein fixer, mengenunabhängiger Preisbestandteil. Er dient zur Deckung fixer Kostenbestandteile aus den verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Ablesung, Abrechnung und auch Energielieferung.

Ihren abgerechneten Arbeitspreis finden Sie oben rechts auf der ersten Seite der Abrechnung. Die Kosten für gelieferte Arbeit richten sich nach der verbrauchten Gasmenge (m³) bzw. Energiemenge (kWh) und sind somit komplett verbrauchsabhängig.

Durch einen Tarifwechsel oder Preisanpassungen im laufenden Jahr entstehen verschiedene Abrechnungszeiträume. Dies ist auf die unterschiedlichen Preiskomponenten zurückzuführen. Diese werden auf der Rechnung entsprechend aufgelistet.

Nein, Ihre Jahresverbrauchsabrechnung bezieht sich auf das vergangene Jahr 2022. Die Preiserhöhung wird in der Berechnung des neuen Abschlags für 2023 berücksichtigt.

Diese Kosten werden mainkinzigGas vom Netzbetreiber berechnet und an diesen direkt weiter überwiesen. (Für unser Grundversorgungsgebiet können die Preise im Internet unter www.mainkinzignetzdienste.de eingesehen werden.) Die genauen Beträge für den Netzzugang, die Netzabrechnung sowie den Messstellenbetrieb und die Messung sind auf Ihrer Rechnung ausgewiesen. Sie finden die jeweilige Angabe auf Seite 5 Ihrer Rechnung – unterteilt in Kostenbestandteile der aktuellen Rechnung und zukünftige Preisbestandteile.

Der Verbrauchszeitraum ergibt sich aus der Anzahl der Monate und Tage, in denen Sie Gas bezogen haben. Für diese Zeit wird der monatliche Grundpreis berechnet.

Senden Sie bitte eine Mail mit dem korrigierten Zählerstand und der Bitte um eine korrigierte Rechnung an service@mainkinziggas.de – die korrigierte Rechnung wird Ihnen anschließend schnellstmöglich zugestellt.

Ein Mehrverbrauch gegenüber dem Vorjahr bedeutet noch nicht, dass der Gaszähler nicht korrekt misst. Ihr Gaszähler wird im Auftrag des Messstellenbetreibers regelmäßig von der Eichbehörde überprüft. Ein defekter Zähler kann deshalb erfahrungsgemäß so gut wie ausgeschlossen werden. Gemäß GasGVV §8 ist eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle jederzeit möglich. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, sofern die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet – andernfalls müssen Sie als Kund*in die Kosten tragen.

Bei der Abrechnung wendet mainkinzigGas die so genannte „thermische Gasabrechnung“ gemäß DVGW-Arbeitsblatt G685 an. Mit diesem Abrechnungsverfahren wird nicht das Gasvolumen (Kubikmeter), sondern die darin enthaltene Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) in Rechnung gestellt.

Erdgas ist ein Naturprodukt aus natürlichen Lagerstätten. Dies bedingt, dass Schwankungen des Energieinhaltes bei verschiedenen Förderungen und Einspeisungen der Vorlieferanten auftreten. Der Brennwert kennzeichnet den sich unter festgelegten Bedingungen ergebenden Energieinhalt eines Normkubikmeters.

Erdgas ist ein Naturprodukt aus natürlichen Lagerstätten. Dies bedingt, dass Schwankungen des Energieinhaltes bei verschiedenen Förderungen sowie bei den Einspeisungen in das Netz durch Vorlieferanten auftreten.

Die Brennwerte werden von dem zuständigen Netzbetreiber ermittelt und mainkinzigGas vorgegeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Netzbetreiber.

Der Gasverbrauch wird am Zähler in Kubikmeter gemessen. Mithilfe der Z-Zahl (= Zustandszahl) und dem Brennwert wird vom Netzbetreiber die gelieferte Energiemenge in kWh ermittelt und uns zur Abrechnung gemeldet. Die Z-Zahl berücksichtigt – gemäß der Vorschriften – den mittleren Luftdruck, den Gasdruck und die Gastemperatur. Der Brennwert kennzeichnet den sich unter festgelegten Bedingungen ergebenden Energieinhalt eines Kubikmeters. Auf unserer Abrechnung werden zu Ihrer Information der Kubikmeter-Verbrauch, die Z-Zahl, der Brennwert und der daraus ermittelte kWh-Verbrauch angegeben. Weitere Informationen finden Sie ggf. im Internet auf der Homepage Ihres Netzbetreibers, i. d. R. der Main-Kinzig Netzdienste GmbH. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Netzbetreiber.

Sie haben vermutlich Ihren Zählerstand in diesem Jahr nicht stichtaggenau zum 31.12.2022 übermittelt. Deshalb wird der Zählerstand vom Tag der Ablesung bis zum Jahresende durch entsprechende Programme errechnet. Dieser Wert wird uns anschließend vom zuständigen Netzbetreiber übermittelt. Dieser Ermittlung liegen die Temperaturen (Wetterdaten), der Verbrauch und das Verbrauchsverhalten gemäß DVGW-Arbeitsblatt G685 zu Grunde. Dieses Verfahren entspricht den gültigen eichrechtlichen Vorschriften.

Eine Ratenzahlung ist leider grundsätzlich erst ab 300€ Nachzahlung möglich.

Siehe Musterrechnung: Es wurden die Zahlungen bis zum 21. Januar 2023 berücksichtigt. Sollten Sie danach überwiesen haben, wird diese Zahlung in der nächsten Abrechnung mitberücksichtigt und geht nicht verloren (siehe S. 1 Rechnung: „abzüglich geleisteter Zahlungen bis 21.01.2023“).

Sie sind bereits in unserem Kundenportal registriert? Hier können Sie ganz einfach online in wenigen Sekunden Ihre Daten ändern oder ergänzen. Sollten Sie noch nicht die Vorzüge dieses Portals kennengelernt haben, empfehlen wir Ihnen, dies nachzuholen. Selbstverständlich können Sie uns auch Ihre aktuelle Bankverbindung per (digitaler) Post einreichen: an die E-Mail-Adresse service@mainkinziggas.de oder die Postadresse Rudolf-Diesel-Straße 1, 63571 Gelnhausen.

Um den Umzug entsprechend abwickeln zu können, benötigen wir von Ihnen folgenden Angaben:

  • Zählerstand
  • Tag der Ummeldung (Tag des Auszugs)
  • neuer Eigentümer/Mieter
  • Ihre neue Rechnungsadresse für die Schlussrechnung

Zu Ihrer und unserer Sicherheit müssen Sie bestimmte Informationen schriftlich, d.h. per E-Mail oder Brief und unter Angabe Ihrer Kunden-/Verbrauchsstellen-Nummer einreichen, damit wir diese bearbeiten und umsetzen können. Dazu zählen insbesondere:

  • Angabe der Bankverbindung zur Überweisung von Guthaben
  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats
  • Änderung der Bankverbindung
  • Umstellung des Gasversorgungsvertrages bei Namensänderung, Umzug oder Änderung der Rechnungsanschrift
  • Tarifänderung
  • eine deutliche Abschlagssenkung mit Begründung

Gute Nachrichten: Hier müssen Sie nichts tun, mainkinzigGas kümmert sich darum. Sie erhalten die staatlichen Unterstützungsleistungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Das bedeutet, dass Sie hier keinen Antrag auf Entlastung o.ä. stellen müssen.

Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters.

Als Mieter haben Sie meist keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr*e Vermieter*in. Deshalb erhält diese*r die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, z.B. wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich daher am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Nein. Die Kosten werden nicht für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet, sondern umfassen ca. ein Zwölftel der Jahresrechnung  basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Siehe hierzu auch unseren separaten FAQ-Bereich zur Abschlagszahlung bzw. Soforthilfe im Dezember 2022.

Wir empfehlen unseren Kund*innen unbedingt, weiterhin auf den Energieverbrauch zu achten. Zum einen, um das Haushaltsbudget zu schonen, zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit.

Auf unserer Internetseite finden Sie viele hilfreiche Tipps zum Energiesparen.

Nein. mainkinzigGas berechnet nur 11 Abschläge. Die Dezember-Hilfe hingegen ist auf zwölf Abschläge ausgerichtet. Dementsprechend fällt die Dezember-Hilfe knapp 10% niedriger aus als der Abschlag.

Der staatliche Einmal-Zuschuss ermittelt sich nach einem Zwölftel des im Monat September 2022 hinterlegten Prognose-Jahresverbrauchs, welcher mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert wird(laut EWSG). Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über diese Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag. 

In der Jahresrechnung wird der ausgesetzte Dezember-Abschlag dann mit dem staatlichen Einmal-Zuschuss verrechnet und gesondert ausgewiesen.

Private Haushalte, Unternehmen und Vereine, die jährlich weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden an Gas verbrauchen, erhalten 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: Verbraucht man mehr als 80% des Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Bei der Gaspreisbremse wird der von Ihnen zu zahlende Gaspreis für 80% Ihres Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80% Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen.
Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen.

Die Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, gilt dann aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag somit ab März 2023. Die rückwirkenden Entlastungen für die beiden Monate Januar und Februar werden dann bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt, sodass dieser dann besonders gering ausfallen wird.

Haben Sie einen Online-Tarif wie zum Beispiel den I-LOVE-Klickgas? Dann ist Ihre Rechnung für Sie im Kundenportal hinterlegt worden, worüber Sie eine entsprechende Infomail erhalten haben. Gehen Sie einfach auf https://www.privatkundenportal.net/main-kinzig-gas/ und loggen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse oder Ihrem Benutzernamen sowie Ihrem Passwort ein. Dort können Sie die aktuelle Jahresverbrauchsabrechnung einsehen.
Sie wissen nicht, welchen Tarif Sie haben? Schreiben Sie uns gerne oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Sie möchten ganz flexibel das eigene Kundenkonto verwalten? In unserem Kundenportal können Sie jederzeit Abschläge anpassen, Ihren Verbrauch prüfen, Kontaktdaten ändern u.v.m.

Die Registrierung ist grundsätzlich für jeden Kunden und ganz einfach unter https://www.privatkundenportal.net/main-kinzig-gas/ möglich.

 

Fragen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) der Bundesregierung

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.

Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW.

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.

Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Energieversorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung oder überweist die eingezogene Zahlung unverzüglich zurück. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rechtzeitige Stornierung des Lastschrifteinzuges bei der Hausbank nicht mehr möglich war.

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen.

Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.

Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann da-von ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fällen bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages durch den Energieversorger bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.

Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1.1. 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags in der Regel berücksichtigt sein.

Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Bereits im vergangenen Jahr sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe für die Preisanstiege waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen. Die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil haben sich die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das kann dazu führen, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.

Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, staatlich induzierte Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren änderten sich diese über das Jahr kaum, so dass die Endkundenpreise stabil waren. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es wahrscheinlich, dass Kunden nun mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen.

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

 

Fragen zur Gaspreisbremse

Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes  Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen hat und die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar greift. Die Preisbremsen gelten zunächst bis 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie bis spätestens Ende Februar darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie bis spätestens Ende Februar eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: mainkinzigGas kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.

Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z.B. Vereine) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. mainkinzigGas erhält Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. mainkinzigGas ist sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Einige Tarife liegen aktuell noch unter 12ct/kWh. Diese erhalten trotzdem die Entlastung über die Soforthilfe.

Sollte der Tarif auch beim Start der Gaspreisbremse noch unter der Deckelungsbetrag von 12ct/kWh liegen, erhalten Sie zunächst keine Entlastung durch die Gaspreisbremse. Sollte Ihr Tarif jedoch bis 30.04.2024 über 12ct/kWh steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Gaspreisbremse. Ihr Gasversorger wird dies bei der Berechnung der Abschläge und der Abrechnung berücksichtigen. Da das Preisniveau an den Energiebörsen auf hohem Niveau bleibt, werden voraussichtlich auch die aktuell noch günstigeren Tarife zukünftig steigen.

Wir wissen, dass diese Preissteigerungen für Sie eine enorme Belastung bedeuten. Selbstverständlich versuchen wir, so lange wie möglich Ihren Tarif so niedrig wie möglich zu halten. Dies ist uns bisher sehr gut gelungen, da wir das benötigte Gas langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten beschaffen. So wirken sich die Börsenpreise nicht unmittelbar auf den Gaspreis unserer Kunden aus. Diese Beschaffungsstrategie sorgt dafür, dass die Entwicklungen an den Energiebörsen geglättet werden und unsere Endkunden vor großen Preissprüngen geschützt werden. Wir freuen uns, wenn Sie uns treu bleiben.

Wir sind gesetzlich verpflichtet, bei Preisveränderungen die Kund*innen mindestens sechs Wochen von der Preiserhöhung zu informieren. Bei einer Preiserhöhung zum 01.01.2023 erhalten Sie bereits Mitte November die Information zur Preiserhöhung. Die Preisbremsen dagegen wurden erst kurz vor Weihnachten von der Bundesregierung beschlossen.

Daher konnten wir die Energiepreisbremsen in den Preisanpassungsschreiben noch nicht berücksichtigen und unsere Kund*innen darüber informieren. Selbstverständlich setzen wir die Preisbremsen fristgerecht für Sie um. Sie erhalten die Entlastungen für Januar und Februar, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, mit Ihrem März-Abschlag. Detaillierte Informationen zu Ihrer persönlichen Entlastung und Ihrem neuen Abschlagsplan erhalten Sie in Kürze.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Beispiel:
Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in jedem Fall. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen:

www.mainkinziggas.de/service/energiespartipps 

www.sparenwasgeht.de

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um Ihnen ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 mit sieben Cent pro Kilowattstunde gehandelt. Das ist dreimal mehr, als Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von mainkinzigGas nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

Es sind gute Nachrichten für Kund*innen, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kund*innen von mainkinzigGas. Dies liegt daran, dass mainkinzigGas die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kund*innen frühzeitig und langfristig beschafft. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft mainkinzigGas nicht alles auf einmal ein, sondern beschafft das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkund*innen aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kund*innen nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kund*innen an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste mainkinzigGas in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Sicher ist, dass mainkinzigGas Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kund*innen ankommen.

 

Allgemeine Fragen zu meinem Erdgas-Vertrag

Um Ihnen Ihre Jahresverbrauchsabrechnung ausstellen zu können, brauchen wir einmal jährlich Ihren Zählerstand. Hierfür gehen Sie zu Ihrem Zähler, der sich meist im Keller oder in der Nähe der Hausanschlüsse für Gas und Wasser befindet. Auf diesem Zähler finden Sie ein Sichtfenster mit einem rollenden Zählwerk, das den aktuellen Zählerstand anzeigt. Ablesen müssen Sie nur die Zahlen vor dem Komma. Diese teilen Sie uns dann ganz einfach über unser Kundenportal mit. Sie sind noch nicht registriert? Wir empfehlen Ihnen, dies nachzuholen. Selbstverständlich sind wir aber auch unter unserer Service-Hotline 08000.605605 für Sie da.

Sie können Ihren Zählerstand bis zu vier Wochen nachreichen oder korrigieren, allerdings nur, wenn noch keine Jahresverbrauchsabrechnung geschrieben und an Sie zugesendet worden ist. Sollten Sie unsicher sein, zögern Sie nicht, sich in unserem Service-Center zu melden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Unser Service-Center ist gerne für Sie da.

Alles, was wir von Ihnen benötigen, sind Ihr Zählerstand, das Datum der Schlüsselübergabe und Ihre neue Adresse. Mit diesen für uns sehr wichtigen Angaben können wir dann die Abschlussrechnung für Ihre alte Lieferstelle erstellen. Sollten Sie schon wissen, wer den Gaszähler Ihrer alten Adresse übernehmen wird, ist das sehr hilfreich für uns. Seien Sie deshalb bitte so freundlich, uns diese Information entweder per Mail, Brief oder Fax zu übermitteln, so dass wir alles in Ihrer Kundenakte dokumentieren können. Bitte beachten Sie auch unbedingt, dass Ihr bestehender Liefervertrag nicht automatisch mit Ihrem Umzug endet. So prüfen wir anhand Ihrer neuen Anschrift, ob eine Belieferung zu den gleichen Vertragsbedingungen möglich ist. Zudem gilt: Jede Ummeldung muss rechtzeitig gemeldet werden, spätestens aber vier Wochen nach Ihrem Umzug.

Um ganz genau herausfinden zu können, welches unserer Produkte perfekt zu Ihnen passt und wie ein Wechsel stattfinden kann, laden wir Sie herzlich zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein. Vereinbaren Sie gerne gleich einen Termin. Unser Service-Center ist gerne für Sie da.

Als Bestandskunde haben Ihre Bedürfnisse in puncto Wärme höchste Priorität für uns. Deshalb möchten wir uns auch die Zeit nehmen, um gemeinsam mit Ihnen herauszufinden, welche unserer Produkte perfekt zu Ihnen passen. Hierfür laden wir Sie ein, ein persönliches Beratungsgespräch mit uns zu vereinbaren. Unser Service-Center ist gerne für Sie da.

Sie haben keinen Erdgasvertrag abgeschlossen? Wir beliefern Sie auch ohne! Einzige Voraussetzung ist, dass wir örtlicher Grundversorger Ihres Wohnortes sind. Sobald Sie in unserer Ersatzversorgung sind, informieren wir Sie darüber. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie drei Monate Zeit, sich für einen für Sie vorteilhaften Tarif zu entscheiden. Tun Sie das nicht, melden wir Sie automatisch zu den Bedingungen unseres Grundversorgungsvertrags an.

Die Grundversorgung ist der Erdgas-Tarif, der dem Standard entspricht und eine Belieferung nach allen gesetzlichen Vorgaben gewährleistet. In die Grundversorgung kommen die Kund*innen, die Erdgas beziehen, ohne vorher einen bestimmten Tarif abgeschlossen zu haben. Wichtig für Sie zu wissen ist: Ein Wechsel raus aus der Grundversorgung lohnt sich immer – sprechen Sie uns hierfür bitte einfach an.

Die Abschlagszahlung ist der festgesetzte Betrag, den Sie monatlich an uns entrichten. Diesen berechnen wir aus Ihrem voraussichtlichen Jahresverbrauch und den aktuellen Energiekosten. Um diesen Verbrauch bestmöglich einschätzen zu können, brauchen wir Ihren Jahresverbrauch des vergangenen Jahres, weshalb wir auch einmal jährlich den Zählerstand von Ihnen benötigen. Ihre Abschläge werden dann – ebenfalls einmal jährlich – mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet. Sollten Sie weniger verbraucht haben, erhalten Sie eine Gutschrift auf Ihre nächste Abschlagszahlung, sollten Sie mehr verbraucht haben, eine Nachzahlung.

Die Preisgarantie ist unsere Zusicherung an Sie, unsere Preise bis zu einem bestimmten und von uns kommunizierten Zeitpunkt gleich bleiben zu lassen. Das ist vor allem in Zeiten wie diesen ein klarer Vorteil, in denen die Preise durch diverse Erhöhungen stetig steigen.

Erdgas ist im Wärmemarkt Deutschlands aus guten Gründen Wunschenergie Nummer eins. Den Kunden steht schließlich eine breite Auswahl moderner technischer Lösungen wie Brennstoffzellen und Gaswärmepumpen zur Verfügung.

Erdgas ist aber auch deshalb eine Zukunftsenergie, weil Erdgas „grün“ kann: Von Jahr zu Jahr speisen mehr Anlagen überall in Deutschland Gas aus erneuerbaren Quellen ins Gasnetz ein. An der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energieträgern hatte Biogas 2016 den zweitgrößten Anteil, noch vor Solar- und Geothermie. Mehr Klimaschutz bringen zudem erdgasbasierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Verbindung mit Wärmespeichern: So bleibt Gas auch langfristig Baustein einer effizienten „Wärmewende“. Das Gute ist – auch mit Blick auf die Kosten–, dass die Infrastruktur schon steht, so dass sich grünes Gas selbst in verdichtete Ballungsräume transportieren lässt. Und mit Nutzung der sogenannten Power-to-Gas-Technologie wird die Menge an grünem Gas in den kommenden Jahren sogar noch deutlich zunehmen. Bei dieser Technik wird Gas mithilfe von regenerativ erzeugtem Strom – vorwiegend Windstrom – klimaneutral hergestellt.

 

Fragen zum Erdgaspreis und der Preisanpassung

Der Erdgaspreis setzt sich aus drei Hauptkomponenten zusammen:

  1. Abgaben (Konzessionsabgabe) und Steuern (Erdgassteuer, Mehrwertsteuer, CO2-Steuer) durch den Gesetzgeber
  2. Gebühren für den Transport und die Verteilung des Erdgases durch den Netzbetreiber (Netzentgelte), regional unterschiedlich
  3. Energiebeschaffung und Vertrieb

Die Konzessionsabgabe wird an die Stadt bzw. Gemeinde, in der Ihre Verbrauchsstelle liegt, abgeführt und beträgt abhängig vom Tarif zwischen 0,03 Cent/kWh bis zu 0,51 Cent/kWh. Der genaue Betrag der Konzessionsabgabe ist auf Ihrer Rechnung ausgewiesen. Sie finden die Angabe auf der vierten Seite der Rechnung unten.

Ob emotional oder wirtschaftlich – die Explosion der Preise auf dem Weltmarkt sorgt für heftige Reaktionen. Natürlich sind auch wir als regionales Gasunternehmen von dieser Entwicklung betroffen. Wie es dazu gekommen ist? Seit Beginn des Jahres hat sich der Gaspreis im Großhandel mehr als verdreifacht. Das liegt vor allem an den starken Preisschwankungen bei den Beschaffungskosten, die abhängig sind von 1. der Nachfrage auf dem Weltmarkt, 2. den Witterungsbedingungen und 3. den geopolitischen Krisen.

Diese Kosten, die wir als Versorger tragen müssen, sind in den letzten Monaten stark gestiegen – allein die darunterfallenden Einfuhrpreise um 42 Prozent von Januar bis Juli.

Hinzu kommt, dass der übermäßig kalte und lange Winter sowie der rasante wirtschaftliche Wiederaufschwung dazu führten, dass die Lagerbestände erheblich gesunken sind.

Zum einen zeigen wir Ihnen sehr gerne Möglichkeiten auf, wie Sie Ihren Energieverbrauch senken können. Damit reduzieren Sie Ihre Kosten und Ihren CO2-Ausstoß. Zum anderen unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihres aktuellen Vertrages und zeigen Ihnen, welche Vertragsalternativen für Sie in Frage kommen. Gemeinsam schauen wir, ob, in welchem Umfang und unter welchen Rahmenbedingungen sich durch einen Vertragswechsel innerhalb unseres Angebotes Kosten reduzieren lassen oder ob es für Sie gegebenenfalls Sinn macht, aktuelle Preiskonditionen zu fixieren. Am besten, wir vereinbaren schnellstmöglich einen Termin, um alle Details zu besprechen. Wir können in diesen Zeiten telefonisch oder auch per Videocall für Sie da sein.

Bei der CO2-Steuer handelt es sich um eine gesetzliche Steuer, die laut Vertrag eins zu eins weitergegeben werden kann. Sie dürfen davon ausgehen, dass wir diese Weitergabe nicht einfach so machen, sondern dass wir unser Bestes geben, jegliche Erhöhungen aufzufangen. Im Falle der CO2-Steuer sind uns allerdings die Hände gebunden. Schließlich sind wir ein Wirtschaftsunternehmen und als solches tragen wir eine große Verantwortung für unsere Kund*innen, Mitarbeiter*innen und die Region. Entsprechend sind wir gezwungen, diese steuerliche Mehrbelastung auf mehreren Schultern zu verteilen – Ihren inbegriffen. Wir danken Ihnen sehr für Ihr Verständnis.

Sie sind einzigartig. Deshalb ist es auch besonders wichtig, diese Einzigartigkeit zu unterstreichen. Nur so können wir sicherstellen, dass Sie genau das Produkt erhalten, was genau zu Ihnen passt. Wie wir das tun? Wir setzen uns zusammen und überlegen gemeinsam, mit welchem Tarifen Sie sich rundum wohlfühlen. Am besten wir vereinbaren hierfür gleich einen Beratungstermin – in Zeiten wie diesen per Videocall oder telefonisch. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass wir verschiedene Möglichkeiten haben, Ihnen einen Bonus zukommen zu lassen. Zudem werden wir Anfang des Jahres 2022 unser Produktportfolio optimieren. Es lohnt sich also, das Gespräch mit uns zu suchen. Wir freuen uns auf Sie!

Fakt ist: In Deutschland sind derzeit noch mehr als 14 Millionen veraltete Wärmeerzeugungsanlagen im Einsatz. So ist die Durchschnittsheizung rund 18 Jahre alt. Dabei können moderne Gas-Brennwertheizanlagen den Energieverbrauch und gleichzeitig die dadurch anfallenden Emissionen deutlich reduzieren! Ein Umbau lohnt sich also allemal. Sprechen Sie uns unbedingt an: Wir stellen Ihnen gerne dar, was sich in puncto Heizlösung in Ihren vier Wänden bewegen lässt. Dabei informieren wir nicht nur über Möglichkeiten, auf eine sparsame und emissionsarme Erdgas-Brennwertheizung umzustellen. Wir bieten auch ein umfassendes (Wärme-)Energieeinsparungs-Infoprogramm an.

Außerdem haben wir Programme und Aktionen aufgelegt, die sich genau anschauen, wo überhaupt Energieverluste entstehen – und was dagegen getan werden kann. Informieren Sie sich also gerne auch anhand unseres

  • Thermografie-Programms und unseres
  • Energieeffizienz-Programms.

Vieles, was unter Umweltgesichtspunkten sinnvoll ist, macht auch ökonomisch Sinn. Moderne Heiz- und Energieeinspartechnologien erfordern zwar zunächst entsprechende Investitionen – rechnen sich aber über den reduzierten Energieverbrauch. Wir unterstützen Sie gerne bei entsprechenden Vergleichsrechnungen. Außerdem sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, staatliche Förderboni für Umstellungsmaßnahmen zu erhalten.

 

Fragen zur CO2-Steuer

Das Kürzel „BEHG“ steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Das BEHG ist ein Bestandteil der von der Bundesregierung insgesamt geplanten Energie- und Klimawende. Das vom deutschen Bundestag beschlossene Gesetz ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Über Zertifikate soll eine „Bepreisung“ des CO2-Ausstoßes von Kraft- und Brennstoffen erreicht werden. Ziel dieser Bepreisung ist die Reduktion des CO2-Ausstoßes.

Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2021 für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (Öl, Benzin, Erdgas u.a.) Emissionszertifikate erworben werden müssen – und zwar von den „Inverkehrbringern und Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe“. Damit sind auch Stadtwerke und Regionalversorger wie wir gemeint – weil wir Erdgas liefern bzw. in Verkehr bringen.

Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate werden dazu führen, dass Brennstoffe, also auch Erdgas, teurer werden. Was vom Gesetzgeber so vorgesehen ist, denn die höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen und mehr erneuerbare Energien zu nutzen.

Erdgas gilt tatsächlich als klimaschonendster aller konventionellen Energieträger! Beim Verbrennen von Erdgas wird zwar auch CO2 frei, aber ein Vergleich macht deutlich, dass durch den intelligenten Einsatz von Erdgas der CO2-Ausstoß sogar reduziert werden könnte: Würden überall dort, wo Gasnetze vorhanden sind, alle Haushalte, die heute mit Öl heizen, auf einen Gasbrennwertkessel umsteigen, ließen sich nach Berechnungen des BDEWs (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.) 18 Millionen Tonnen CO2 vermeiden! Noch vorteilhafter fällt dieser Vergleich zwischen Heizöl und Erdgas aus, wenn dem Erdgas Biogas oder sogar „erneuerbares Gas“ beigemischt wird – bzw. klassisch gefördertes Erdgas in Zukunft vollständig durch erneuerbares ersetzt wird. Die Verteil- und Netzanlagen sind dafür geeignet!

 

 

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