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Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund*innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, sieht die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen vor.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekund*innen kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekund*innen erhalten ebenso wie Gaskund*innen für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert. Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden oder auf den Abschlag vergleichbarer Kund*innen abzustellen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.

Als unsere Wärmekund*innen fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kund*innen, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitieren damit automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Bei allen Kund*innen die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basiert die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022. Es empfiehlt sich, dass diese Kund*innen dem Wärmelieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG vorliegen.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Wärmepreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Dies wirkt sich unvermeidlich auch auf den Wärmemarkt aus. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Gas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

 

Sie haben weitere Fragen? Mehr über das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) der Bundesregierung erfahren Sie hier:

FAQ